Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Allgemeines

1.1. Diese Bedingungen gelten für alle auch zukünftigen Geschäfts­beziehungen zwischen LDS Industrieservice GmbH & Co. KG (Verleiher) und dem Auftraggeber (Entleiher) unter Ausschluss entgegen­stehender anderer Geschäfts­bedingungen.
1.2. Die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeit­neh­mer­­überlassung wurde dem Verleiher am 14.10.1999 vom Landes­arbeitsamt Bremen-Niedersachsen erteilt.
1.3. Aufgrund der einzelvertraglichen Inbezug­nah­me der vom Interessenverband Deutscher Zeitarbeits­unter­nehmen (iGZ e.V.) abgeschlossenen Tarifver­trä­ge wird gesetzeskonform vom Gleichstellungs-Grund­satz abgewichen, siehe §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 2 und 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Damit entfällt die Dokumentationsverpflichtung des Entleihers bezüg­lich der wesentlichen Arbeitsbe­din­gun­gen einschließlich des Arbeitsentgelts seiner vergleichbaren Stamm­beschäftigten, siehe § 12 Abs. 1 Satz 4 AÜG.
1.4. Der Entleiher bestätigt gegenüber dem Ver­leiher, dass die namentlich genannten Mitarbeiter in den zurückliegenden sechs Monaten vor deren Ein­satz­beginn weder innerhalb seines Unternehmens noch in einem mit ihm nach § 18 Aktiengesetz (AktG) rechtlich verbundenen Unternehmen als Arbeitnehmer beschäftigt waren (Drehtürklausel).
1.5. Sollte festgestellt werden, dass zwischen Entleiher bzw. einem mit ihm nach § 18 AktG rechtlich verbundenen Unternehmen und einem Mitarbeiter tatsächlich ein Arbeitsverhältnis innerhalb der oben ge­nannten 6-Monatsfrist bestanden hatte, ist der Ent­leiher verpflichtet, unverzüglich den Verleiher zu infor­mieren. In diesen Fällen stellt der Entleiher alle rele­van­ten Informationen hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer stammbeschäftigter Arbeitnehmer schrift­­lich zur Verfügung. Unabdingbare rechtliche Grundlage für die Offenlegung dieser Daten sind die §§ 9 Nr. 2 und 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG.
1.6. Auf Grundlage dieser schriftlichen Dokumen­ta­tion erfolgt die angemessene Anpassung des je­weiligen Stundenverrechnungssatzes gemäß Ziffer 5.
1.7. Ziffern 1.5 und 1.6 gelten entsprechend, wenn und soweit sich aus anderen Normen als dem AÜG, die für den Verleiher verbindlich sind, in Gänze oder zum Teil die Verpflichtung zum EQUAL TREATMENT ergibt.
1.8. Der Entleiher prüft für jeden namentlich benannten Zeitarbeitnehmer unverzüglich, ob dieser innerhalb einer Frist des § 8 Abs. 4 Satz 4 AÜG (3 Monate und ein Tag) zuvor von einem anderen Verleiher an ihn überlassen worden ist. Liegt ein solcher Fall vor, wird der Entleiher den Verleiher darüber unverzüglich informieren. Soweit sich aus der dann ermittelten Überlassungsdauer insgesamt die Verpflichtung zur Gleichstellung gemäß § 8 Abs. 4 AÜG ergibt, ist der Entleiher verpflichtet, unverzüglich den Verleiher zu informieren. In diesen Fällen stellt der Entleiher alle rele­van­ten Informationen hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer stammbeschäftigter Arbeitnehmer schrift­lich zur Verfügung. Es gilt § 12 Abs. 1 Satz 4 AÜG in Verbindung mit § 8 AÜG.
1.9. Der Entleiher informiert den Verleiher in Textform unverzüglich und vollständig über alle in seinem Unternehmen geltende Regelungen, die eine längere als eine 18-monatige Überlassungshöchstdauer zulassen und die für den Betrieb in dem ein Zeitarbeitnehmer auf Grundlage des Überlassungsvertrages eingesetzt werden kann, relevant sind. Hat eine der Parteien berechtigte Zweifel daran, dass die Überlassungshöchstdauer eingehalten wird, ist sie dazu berechtigt, den Einsatz des betreffenden Zeitarbeitnehmers sofort zu beenden. Kommt es zu einer Überschreitung der Überlassungshöchstdauer, verzichten die Parteien gegenseitig auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die sich aus dieser Fristüberschreitung ergeben.
1.10. Die Mitarbeiter dürfen nur die im Rahmen des zugrundeliegenden Überlassungsvertrages spezifi­zierten Tätigkeiten ausführen, die ihren Berufsbildern, Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Sie dürfen nur solche Geräte, Maschinen und Werkzeuge vom Entleiher zur Verfügung gestellt bekommen, ver­wen­den und bedienen, die zur Ausübung der vereinbarten Tätigkeiten erforderlich und zugelassen sind.
1.11. Für die am Einsatzort gegebenenfalls not­wen­digen behördlichen und anderen Genehmigungen sowie Zustimmungen hat der Entleiher vor Arbeits­auf­nahme beizubringen.
1.12. Eine Überlassung der Mitarbeiter an Dritte ist ausgeschlossen
1.13. Abweichungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der besonderen schriftlichen Bestätigung seitens des Verleihers.
1.14. Der Entleiher wird den Mitarbeitern nur inner­halb von Deutschland Projekteinsätze zuweisen. Jeder Einsatz im Ausland bedarf der ausdrücklichen Zu­stimmung seitens des Verleihers sowie einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
1.15. Der Entleiher sichert die Einhaltung der Ein­schrän­kungen der Überlassung in das Bau­haupt­ge­wer­be gemäß § 1 b AÜG zu. Zusätzlich wird auf die Be­stimmungen der Baubetriebeverordnung hinge­wiesen.

2 Umsetzung der Tarifverträge über Branchenzuschläge

2.1. Beginnend mit dem 01.11.2012 existieren in der Zeitarbeitsbranche Branchenzuschlagstarifverträge (TV BZ).
Derzeit sind folgende TV BZ bekannt:

- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie – TV BZ ME,
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Chemischen Industrie – TV BZ Chemie,
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie – TV BZ Kunststoff,
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschuk­industrie – TV BZ Kautschuk,
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Schienen­ver­kehrsbereich – TV BZ Eisenbahn,
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil- und Bekleidungsindustrie – TV BZ TB,
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie – TV BZ HK,
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie – TV BZ PPK,
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Druckindustrie – TV BZ Druck - gewerblich,
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassung in den Kali- & Steinsalzbergbau - TV BZ KS,
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassung in die papiererzeugende Industrie - TV BZ PE.
Es ist zu erwarten, dass weitere TV BZ folgen werden.

2.2. Wenn der Einsatzbetrieb des Entleihers, in den der Zeitarbeitnehmer überlassen wird, bei Ab­schluss des Überlassungsvertrages nicht in den An­wen­dungsbereich eines TV BZ fällt, so ist es trotzdem möglich, dass durch zukünftige Änderungen ein TV BZ anwendbar ist. Für diesen Fall sind beide Parteien dazu verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, damit die zukünftige Anwendung des entsprechenden TV BZ gewährleistet ist. In diesem Fall gilt für Preis­anpassungen Ziffer 5 dieser AGB entsprechend.
2.3. Bei falschen Angaben im Überlassungsvertrag betreffend die Anwendung der TV BZ haftet der Ent­leiher gemäß Ziffer 11.4. dieser AGB.
2.4. Bei Anwendbarkeit eines TV BZ kommt es in der Regel zu einer Tarifanpassung in mehreren Stu­fen bis zu einer möglicherweise geltend gemachten Decke­lung der Branchenzuschläge auf Basis des Refe­renz­entgelts vergleichbarer stammbeschäftigter Arbeit­neh­mer. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Preisstaffelung im Überlassungsvertrag, siehe dazu auch die Ziffer 5.4.

3 Dauer der Arbeitnehmerüberlassung

3.1. Die Überlassungsdauer für Mitarbeiter beträgt mindestens einen Tag (7).
3.2. Sofern im Überlassungsvertrag kein konkretes Datum für das Ende der Arbeitnehmerüberlassung vereinbart wird, gilt der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen.

4 Abrechnungsmodus

4.1. Die Abrechnung erfolgt aufgrund von Tätig­keitsnachweisen, welche die Mitarbeiter einem Bevoll­mächtigten des Entleihers wöchentlich, bzw. bei Einsatzende zur Unterzeichnung vorlegen. Die überlassenen Arbeitnehmer haben hierzu die beim Auftraggeber vorgegebenen Instrumente (Arbeitszeit­­nachweise/ elektronische Zeiterfassung) zu nutzen, soweit diese vorhanden sind.
4.2. Der Entleiher ist verpflichtet die Stunden durch Unterschrift zu bestätigen, die ihm die Mit­ar­beiter des Verleihers zur Verfügung stellen. Können Stunden­nachweise am Einsatzort keinem Bevoll­mäch­tigten des Entleihers zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die Mitarbeiter stattdessen zur Bestätigung berechtigt.
4.3. Einwände gegen die vom Verleiher erstellten Rechnungen sind innerhalb einer Woche nach erfolg­ter Zustellung der betreffenden Rechnung schriftlich gegenüber dem Verleiher unter Angabe von nach­prüfbaren Gründen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist verzichtet der Entleiher ausdrücklich auf jegliche Einwände bezüglich der Richtigkeit der abge­rechneten Stunden.
4.4. Die Rechnungslegung erfolgt wöchentlich aufgrund der bestätigten Tätigkeitsnachweise. Für die regel­mäßige wöchentliche Arbeitszeit ist aus­schließ­lich das betriebliche Arbeitszeitmodell, in dem der Mit­arbeiter beschäftigt ist, maßgebend unter Berück­­sichtigung der festgelegten wöchentlichen bzw. monatlichen Arbeitszeit.
4.5. Grundlage für die Berechnung ist der ver­ein­barte Stundensatz. Der Preis ist grundsätzlich zu­züg­lich der Zuschläge und der gesetzlichen Mehr­wert­steuer zu verstehen. Wenn im Vertrag fixiert, werden arbeitstäglich die vereinbarte Auslöse sowie das Fahr­geld hinzugerechnet.
4.6. Zusätzlich werden folgende Zuschläge auf den Verrechnungssatz berechnet:

a) Mehrarbeitszuschlag: (ab der 40,01. Wochen-Arbeitsstunde) 25 %
b) Nachtarbeitszuschlag: (von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) 25 %
c) Sonntagszuschlag: 50 %
d) Feiertagszuschlag: 100 %

Beim Zusammentreffen der Zuschläge b) bis d) wird jeweils nur der höchste Zuschlagssatz berechnet.
Im Falle, dass es zu zusätzlichen Fahrten des Arbeitnehmers mit eigenem oder Firmen-Pkw kommen sollte, wird eine gesonderte Regelung vereinbart.
Bei auswärtigen Tätigkeiten werden dem Entleiher vom Verleiher zusätzlich zum angegebenen Stunden­satz ein Auslösungssatz von 24,00 € pro Tag, auch für den An- und Abreisetag berechnet. Die Kosten für Übernachtungen sind vom Entleiher zu tragen.

4.7. Erhöhen sich die Stundensätze, insbesondere aufgrund von Branchenzuschlägen, sind die erhöhten Stundensätze die Basis für die oben genannten Zu­schläge. Entsprechendes gilt bei der Senkung von Stun­den­sätzen. Ist der Grundsatz der Gleichstellung auf den oder die überlassenen Zeitarbeitnehmer gemäß § 8 AÜG anwendbar, sind die an den Zeitarbeitnehmer tatsächlich zu zahlenden Zuschläge entsprechend auf den vom Entleiher zu zahlenden Verrechnungssatz anzuwenden.
4.8. Die Abrechnungen sind innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Rechnungen werden in elektronischer Form per Email zugestellt. Für den Fall des Zahlungsverzuges finden die gesetzlichen Regelungen der §§ 286 bis 288 BGB Anwendung.
4.9. Befindet sich der Entleiher im Zahlungsverzug, ist der Verleiher berechtigt, vertragliche Leistungen aus der Geschäftsbeziehung zurückzuhalten.

5 Preisanpassung

5.1. Das Arbeitsentgelt entspricht dem Stand der jeweiligen gesetzlichen und tariflichen Lohn- und Lohn­­neben­kosten zur Zeit des Vertragsabschlusses. Tarifliche, gesetzliche oder sonstige Änderungen, ins­be­sondere tarif­ver­tragliche Regelungen und / oder getroffene Verein­barungen mit Betriebsräten, die vor­geben, dass der Verleiher den Mitarbeitern zusätz­liche Entgelt­bestandteile gewähren muss oder die Feststellung, dass auf die Überlassung eines Mitar­beiters der Gleich­be­hand­lungsgrundsatz anzuwenden ist (vgl. Ziffer 1.5 bis 1.7) berechtigen den Verleiher, eine ange­messene Anpassung der Verrech­nungs­sätze herbeizuführen. Methodisch werden die ak­tu­ellen Stunden­verrech­nungssätze prozentual in glei­cher Höhe angepasst, wie die Bruttoentgelte der Mitarbeiter ansteigen.
5.2. Die Preisanpassung tritt zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Ankündigung der Preis­er­höhung in Kraft. Im Falle der gesetzlich notwendigen Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (vgl. Ziffer 1.5) tritt die Preisanpassung unmittelbar mit An­wendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Kraft.
5.3. Die Ziffern 5.1 und 5.2 gelten im Falle von Kosten­senkungen (Reduzierung der Lohn- und Lohn­neben­kosten) entsprechend für Preissenkungen zugunsten des Entleihers.
5.4. Die bei Anwendbarkeit eines TV BZ im Überlassungsvertrag geregelte Preisstaffelung (vgl. Ziffer 2.5) wird automatisch dann zu Gunsten des Ent­leihers angepasst, wenn die tarifvertraglichen Bestim­mungen des einschlägigen TV BZ dazu führen, dass der Branchenzuschlag erst zu einem späteren Zeit­punkt als ursprünglich berechnet greift und ent­sprechend später zu einem höheren Tarifentgelt für den Mitarbeiter führt. In diesem Falle wird der höhere Stundenverrechnungssatz erst zu dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt, zu dem auch der Mitarbeiter den entsprechend höheren Branchen­zuschlag erhält.

6 Weisungsbefugnis des Entleihers

6.1. Der Entleiher ist berechtigt dem Mitarbeiter alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den definierten Tätigkeitsbereich fallen.

7 Pflichten des Entleihers

7.1. Der Auftraggeber sichert zu, dass er Zeitarbeitnehmer weder offen (offengelegte Arbeitnehmerüberlassung) noch verdeckt (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung, z.B. Scheinwerkverträge) weiter überlässt.
7.2. Der Entleiher ist verpflichtet, die Mitarbeiter in die Tätigkeit einzuweisen, sie während der Arbeit an­zu­leiten und zu beaufsichtigen. Der Entleiher hat dafür zu sorgen, dass bei der Arbeit alle gesetzlichen, behörd­lichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden.
7.3. Der Entleiher hat darüber hinaus den Mitar­beiter vor der Arbeitsaufnahme auf die spezifischen Gefahrenquellen des Tätigkeitsortes für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, hinzuweisen. Er unterrichtet den Mit­ar­beiter zugleich über Maßnahmen und Einrichtungen, die zur Abwendung dieser Gefahren dienen.
7.4. Arbeiten, bei denen die Mitarbeiter unmittelbar mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen in Berüh­rung kommen, sind mit dem Verleiher vorher ab­zu­stimmen. Vor der Arbeitaufnahme ist ins­be­sondere in diesen Fällen eine arbeitsmedizinische Vorsorge­unter­suchung durch den Entleiher auf dessen Kosten zu veranlassen, es sei denn, es wurde etwas anderes individuell vereinbart.
7.5. Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorge­ver­pflichtung wird der Entleiher geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den Mitarbeiter hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Welt­anschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen.
7.6. Dem Verleiher ist jederzeit der Zugang zum Tätigkeitsbereich seiner Mitarbeiter zu gestatten.
7.7. Beim Einsatz des überlassenen Mitarbeiters in einer Vertrauensstellung sowie mit Zugang zu Geld und Wertsachen ist vorher eine gesonderte schrift­liche Ver­ein­barung zu treffen. Ohne diese aus­drück­liche schriftliche Vereinbarung darf der Mitarbeiter weder mit der Beförderung, noch mit dem Umgang oder Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt wer­den. Zahlungen, die der Entleiher gegen­über dem über­las­senen Mitar­beiter vornimmt, geschehen auf sein Risiko und können dem Verleiher nicht entgegen­gehalten werden.
7.8. Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher unverzüglich - ggf. auch fernmündlich - über statt­fin­dende oder bevorstehende Arbeitskampf­maßnahmen im Einsatzbetrieb zu informieren. Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Abs. 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzverbot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitarbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ordnungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer eingesetzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der Personaldienstleister ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden Regelungen können die Parteien des Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z.B. in Notdienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Abs. 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert den Personaldienstleister unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.
7.9. Gemäß §11(6) AÜG unterliegt die Tätigkeit eines Zeitarbeitnehmers den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vor­schriften des Arbeitsschutzrechtes; die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher.
Insbesondere hat der Entleiher den Zeitarbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann sowie über die Maßnahmen und Einrich­tungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unter­richten. Der Entleiher hat den Verleiher und den Zeitarbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.
Arbeitsschutzbekleidung:
Der Zeitarbeitnehmer wird vom Verleiher mit Sicher­heitsschuhen und Arbeitskombi ausgestattet. Die wei­tere, für die Tätigkeit notwendige, Arbeits­schutz­be­klei­dung ist vom Entleiher zu stellen.
Erste Hilfe:
Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden vom Entleiher gestellt.
Arbeitsunfall:
Der Entleiher verpflichtet sich, dem Verleiher einen Arbeits­unfall zu melden. Ein meldepflichtiger Arbeits­unfall ist gemeinsam zu untersuchen. Der Verleiher ist bei einem meldepflichtigen Arbeitsunfall unverzüglich unter der Notrufnummer: 0173 - 61 75 300 zu informieren.

7.10. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Verleiher unverzüglich zu informieren, wenn er Leistungen gegen­über den Zeitarbeitnehmern erbringt, die lohn­steuerrechtlich oder sozialversicherungsrechtlich rele­vant sind. In diesem Fall ist der Entleiher ferner dazu verpflichtet, Art und Höhe der Leistungen bezogen auf den jeweiligen Zeitarbeitnehmer bis zum 2. Werktag des Folgemonats der Lei­stung voll­stän­dig anzugeben, so dass der Verleiher dies bei der Entgeltabrechnung berücksichtigen kann.

8 Pflichten des Verleihers

8.1. Der Verleiher versichert dem Auftraggeber, dass nur Arbeitnehmer überlassen werden, die in einem Arbeitsverhältnis zum Personaldienstleister (Verleiher) stehen.
8.2. Der Verleiher verpflichtet sich auf Verlangen zur Vorlage von Qualifikationsnachweisen bezüglich des namentlich genannten Mitarbeiters (z.B. Gesel­len­brief, Facharbeiterbrief, Führerschein).
8.3. Die dem Entleiher zur Verfügung gestellten Mit­arbeiter werden entsprechend dem Anforderungs­profil und der vom Entleiher beschriebenen Tätigkeit ausgewählt.
8.4. Sollte sich im Ausnahmefall herausstellen, dass ein überlassener Mitarbeiter für die vorge­se­he­nen Arbeiten nicht geeignet ist, so kann der Entleiher innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeits­aufnahme ohne Berechnung dieser Arbeitszeit verlangen, dass der ungeeignete Mitarbeiter durch einen geeigneten ersetzt wird.
8.5. Die Leistungspflicht des Verleihers ist auf den namentlich genannten Mitarbeiter beschränkt. Ist dieser Mitarbeiter an der Ausübung seiner Arbeit gehindert, ohne dass der Verleiher dies zu vertreten hat (z.B. durch Krankheit oder Unfall), so wird der Verleiher für die Dauer des Hindernisses von seiner Leistungspflicht frei. Der Verleiher ist jedoch berechtigt, eine in gleicher Weise geeignete Ersatzkraft zu stellen.
8.6. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außer­halb des Einflussbereichs von dem Verleiher liegende und von diesen nicht zu vertretenen Ereignissen wie höhere Gewalt, Verkehrsstörungen, Arbeitskämpfe (Streik oder Aussperrung) entbinden den Verleiher für die Dauer des Ereignisses von seinen termin­ge­bun­denen Dienst­leistungsverpflichtungen.
8.7. Der Verleiher verpflichtet seine Mitarbeiter auf die Einhaltung der bei dem Entleiher geltenden Arbeits­ordnung sowie zur Verschwiegenheit wie gegenüber einem Arbeitgeber.
8.8. Der Entleiher kann den Mitarbeiter während des Arbeitseinsatzes von dem zugewiesenen Arbeits­platz verweisen und geeigneten Ersatz verlangen, wenn ein Grund vorliegt, der gemäß § 626 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kün­di­gung berechtigen würde.

9 Personalvermittlung / Vermittlungshonorar auch nach vorheriger Überlassung

9.1. Kommt bereits vor abgesprochenem Über­las­sungs­beginn zwischen dem vom Personal­dienstleister vorge­stellten Zeitarbeitnehmer, der den Status eines Bewerbers hat und dem Auftraggeber (oder einem nach § 15 Aktiengesetz oder wirtschaftlich verbun­denen Unter­nehmen) ein Dienst- oder Arbeits­ver­hält­nis zustande, hat der Personaldienstleister gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Zahlung eines Ver­mit­tlungshonorars, welches 16 % des steuerpflichtigen Bruttojahresgehalts zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer beträgt, dass der Auftraggeber mit dem Bewerber vereinbart.
9.2. Ein Vermittlungshonorar ist auch dann zu zahlen, wenn das Vertragsverhältnis mit dem Zeitarbeitnehmer aus der laufenden Überlassung heraus oder binnen 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung an den Ent­leiher begründet wird. In diesem Fall beträgt das Vermitt­lungshonorar 16 % des steuerpflichtigen Bruttojahresgehalts zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
9.3. Für jeden vollen Einsatzmonat des Zeit­arbeit­nehmers auf Grundlage der Überlassung reduziert sich das Vermittlungshonorar jeweils um ein Zwölftel des rechnerischen Produktes unter Ziffer 9.2.
9.4. Nach Ablauf von 12 vollen Kalendermonaten der Über­las­sung reduziert sich damit das Vermittlungshonorar auf null. Die Vermittlungsgebühr ist bei Arbeitsbeginn des Arbeitnehmers beim Entleiher fällig.
9.5. Arbeitsausfälle durch Urlaub, Krankheit, Feier­tage, arbeitsfreie Wochenenden, Freischichten sowie Freistellungen gemäß §§ 616, 629 BGB und § 45 SGB IV werden in die Überlassungsdauer mit einge­rech­net, es sei denn, der durchgehende Unter­bre­chungszeitraum übersteigt im Einzelfall 3 Wochen.
9.6. Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar ist mit Abschluss des Vertrages zwischen dem Auf­trag­geber und dem übernommenen Zeit­arbeit­nehmer bzw. dem vermittelten Bewerber fällig, spätestens jedoch mit der tatsächlichen Aufnahme seiner Tätig­keiten im Betrieb des Auftraggebers.
9.7. Nach Ende der Überlassung wird der Entleiher von dem Vermitt­lungs­honorar freigestellt, wenn er darlegt und beweist, dass die vorangegangene Überlassung nicht ursächlich für die Einstellung war.

10 Geheimhaltung

10.1. Der Entleiher verpflichtet sich, weder allgemein noch einem Dritten gegenüber irgendwelche vom Verleiher übermittelten Daten, insbesondere Preise, Kenntnisse oder Erfahrungen („Informationen“) schriftlich, mündlich oder auf anderem Weg weiter­zu­geben. Die besagte Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind oder zu einem späteren Zeitpunkt allgemein bekannt werden, ohne die vorliegende Verpflichtung zu bre­chen, oder die dem Entleiher nachweislich vor Erhalt der Informationen oder zu einem späteren Zeitpunkt bereits bekannt waren, ohne gegen die vorliegende Vereinbarung zu verstoßen.
10.2. Alle Rechte (einschließlich gewerbliche Schutz- und Urheberrechte) bezüglich bekannt gege­bener Informationen bleiben vorbehalten. Die Bekannt­gabe ermächtigt den Entleiher nicht, die Informationen für andere Zwecke als die verein­barten zu nutzen.

11 Datenschutz

11.1. Die Geheimhaltung gilt auch für Daten, die unter das Datenschutzgesetz fallen. Die Parteien wer­den personen­bezogene Daten der jeweils anderen Partei und ihrer Mit­arbeiter und insbesondere der Zeitarbeitnehmer nur erheben, verarbeiten und nutzen, wenn und soweit dies im Rahmen dieses Vertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlich ist. Eine darüber hinaus gehende Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten nehmen die Parteien nur beim Vorliegen einer Einwilligung des Betroffenen vor. Sie werden per­so­nen­­bezogene Daten insbe­sondere gegen unbe­fugten Zugriff sichern, und darüber hinaus diese Daten weder aufzeichnen noch speichern noch ver­viel­fältigen noch in irgendeiner Form nutzen oder verwerten oder ohne Zustimmung des Berechtigten an Dritte weitergeben.
11.2. Der Verleiher und der Entleiher beachten in der jeweils gültigen Fassung das Bun­des­daten­schutzgesetz (BDSG) sowie die Datenschutzgesetze der Länder, soweit räumlich anwendbar. Ferner verpflichten sich die Parteien zur Einhaltung der EU-Datenschutzgrundverordnung. Der Entleiher wird darauf hingewiesen, dass die Zeitarbeitnehmer im Verhältnis zu ihm gemäß § 26 Abs. 8 Nr. 1 BDSG Beschäftigte im Sinne des BDSG sind.

12 Haftung von Verleiher und Entleiher

12.1. Da überlassene Mitarbeiter von dem Entleiher angeleitet und beaufsichtigt werden, ist die Haftung vom Verleiher für das Handeln, das Verhalten und die Arbeitsleistung der Mitarbeiter ausgeschlossen.
12.2. Der Verleiher haftet für die ordnungsgemäße Auswahl eines für die konkrete Tätigkeit geeigneten und qualifizierten Mitarbeiters sowie dessen Bereit­stellung während der vereinbarten Überlas­sungs­dauer. Der Verleiher haftet bei schuldhafter Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Verleiher haftet ferner in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungs­ge­hil­fen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Verleihers ist in Fällen grober Fahr­lässigkeit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
12.3. Berühmen Dritte sich eines Anspruches aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines überlassenen Mitarbeiters, so ist der Entleiher verpflichtet, den Verleiher von den Ansprüchen freizuhalten, soweit ihre Haftung nach den vorste­hen­den Bestimmungen ausgeschlossen ist.
12.4. Macht der Entleiher Angaben betreffend die Anwendung und Berechnung von Branchen­zu­schlägen im Überlassungsvertrag nicht, unvollständig oder fehlerhaft oder teilt er Änderungen unvollständig, fehlerhaft oder nicht unverzüglich mit und hat dies zur Folge, dass Zeitarbeitnehmer des Verleihers wirt­schaftlich benachteiligt worden sind, wird der Ver­leiher dies durch entsprechende Nach­be­rech­nungen und Nachzahlungen gegenüber den betroffenen Zeitarbeitnehmern korrigieren. Der Verleiher ist frei darüber zu entscheiden, ob er sich gegenüber seinen Zeitarbeitnehmern auf Aus­schluss­fristen beruft; inso­weit unterliegt er nicht der Pflicht zur Schadens­minderung. Die Summe der somit zu zahlenden Bruttobeträge (Bruttolohnsumme ohne Arbeit­geber­anteil in der Sozialversicherung) gilt zwischen den Parteien als Schaden, den der Entleiher dem Ver­lei­her zu ersetzen hat. Zusätzlich hat der Entleiher dem Verleiher den entgangenen Gewinn auf diese nicht kalkulierten Kosten als Schadensersatz zu erstatten. Dieser entgangene Gewinn wird ein­ver­nehmlich mit 120 % (Kalkulationsaufschlag) der oben genannten Bruttolohnsumme festgesetzt. Der Ent­leiher ist berechtigt, nachzuweisen, dass der Kalku­la­tions­aufschlag auf Basis des vorliegenden Rahmen­vertrages niedriger war und für den entgangenen Gewinn an Stelle der genannten 120 % zur An­wen­dung kommt. Zusätzlich ist der Entleiher verpflichtet, den Verleiher von Ansprüchen der Träger der Sozialversicherung und der Finanzverwaltung frei­zustellen, die diese gegen den Verleiher aufgrund der oben genannten Haftungstatbestände unabhängig von Bruttoentgeltzahlungen geltend machen.

13 Kündigung

13.1. Der Vertrag kann innerhalb der ersten 5 Arbeitstage mit einer Frist von 5 Werktagen und nach diesem Zeitraum mit einer Frist von sieben Kalen­der­tagen gekündigt werden.
13.2. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
13.3. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

14 Vertragsklausel - Aufrechnung

14.1. Alle Vertragsbestandteile - auch Nebenab­re­den - bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der gesetzlichen Schriftform gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG in Ver­bindung mit § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB.
14.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Ver­trages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übri­gen gleichwohl gültig. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirk­same zu ersetzen, die der unwirksamen wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahekommt.
14.3. Der Entleiher kann eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forde­rungen des Verleihers nur geltend machen, wenn es sich bei den Forderungen um unstreitige oder rechtskräftig fest­gestellte Forderungen handelt.
14.4. Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrags­verhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Verden/Aller.